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OsZ 01/10: Asiapfanne

Frau Salz und Herr Pfeffer haben sich in einem Kochkurs kennen gelernt und sich gegenseitig für sympathisch befunden. Seitdem treffen sie sich regelmäßig zum gemeinsamen Kochen und Essen internationaler Gerichte. Ihre Asiapfanne, zubereitet im Wok, und angerichtet auf einem Bett aus duftendem Reis ist ihnen zuletzt vorzüglich gelungen.

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Beide waren stolz auf sich und beschlossen, das Rezept ihrer leckeren Kreation im Internet zur Verfügung zu stellen. Frau Salz schrieb also einen schönen Text über Zutaten und die Kniffe der Zubereitung und Herr Pfeffer suchte ein passendes Bild im Netz, mit dem er das Rezept schmückte. Dann informierte Herr Pfeffer die kochende Netzgemeinde, über bekannte Kochportale, in Foren und Blogs und auf der Website eines Freundes über die leckere Asiapfanne.

Herrn Pfeffers Freund flog alsbald eine saftige Rechnung über Schadenersatz und Lizenzgebühren ins Haus, hatte sein kochender Freund doch ein Bild verwendet, ohne sich die nötige Zustimmung des Fotografen zu holen. Herr Pfeffer, der das Bild über eine Suchmaschine gefunden hatte, kam ins Schwitzen: Wenn jetzt auch noch alle Kochportale, Blog- und Forenbetreiber Abmahnungen und Rechnungen bekommen, könnte die gut gemeinte Verbreitung der Asiapfanne ungeahnte Ausmaße annehmen, mutmaßte er und begab sich auf Rechtsrecherche ins Netz.

Dort fand er alsbald Erstaunliches: Keineswegs ist es so, dass alle Betreiber von Webseiten, Foren oder Portalen für die bei ihnen eingestellten Bilder bei Urheberrechtsverstößen gleichermaßen zur Verantwortung gezogen werden: Zum Beispiel urteilte das Hanseatische Oberlandesgericht zugunsten des Forenbetreibers „Foros“, dem die Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Bildes (Eistee), vorgeworfen wurde. Laut Urteilsbegründung seien Betreiber von Foren nicht zur Überprüfung aller Inhalte auf Rechtsverletzungen verpflichtet, dies würde die Überwachungspflicht des Betreibers überspannen. Zudem sei Bildern noch weniger als Texten anzusehen, ob sie die Rechte Dritter verletzten.

Andererseits urteilte der Bundesgerichtshof vor kurzem, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet, in die jedermann seine Rezepte mit Bildern einstellen kann, sehr wohl wegen Urheberrechtsverstößen belangt werden kann. Laut Argumentation des Gerichts hatte sich dieser Betreiber, die von Nutzern eingestellten Bilder quasi „zu eigen“ gemacht, da er die Nutzer darauf hinweise, dass er die eingestellten Rezepte inhaltlich kontrolliere und dass er die Rezepte mit dem Emblem der Betreibers – einer Kochmütze – kennzeichne. Der Verfasser des Rezepts werde zudem nur als Aliasname genannt und Nutzer müssten der Vervielfältigung und Weitergabe ihrer Rezepte zustimmen.

Herr Pfeffer überlegt, ob er – neben dem Kochkurs – nun den „Basiskurs Jura“ oder „Digitale Fotografie“ belegt.

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