OsZ 06/10: Hausaufgaben – ein Plagiat
In einer gemeinsamen Gesprächsrunde zum Thema „Plagiate in schriftlichen Arbeiten“ stellten wir im Kollegium fest, dass immer häufiger Texte aus fremden Quellen für Hausaufgaben und Referate genutzt werden. Bei Verdacht haben wir vereinzelt auch schon Schülerinnen und Schüler darauf angesprochen. Nach ihren Aussagen werden neben zahlreichen Internetquellen und Online-Nachschlagewerken dabei wohl am häufigsten Wikipedia genutzt. Wir als Lehrerinnen und Lehrer sind oftmals unsicher, wie man Plagiate erkennt und damit umgeht.
Frage:
Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Kann man dagegen vorgehen?
Gibt es Tipps, wie man die Hausaufgaben überprüfen kann?
Antwort:
Das Kopieren aus Wikipedia und anderen Onlinenachschlagewerken ohne die Nennung der Quelle stellt in aller Regel eine Verletzung der jeweiligen Nutzungsbedingungen des Anbieters dar und ist mithin in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Nutzungs- bzw. Lizenzvertrages. Gegen diese Missachtung des Lizenzvertrages kann nur der Anbieter des Nachschlagewerkes selbst vorgehen.
Indes handelt es sich bei der Einreichung einer Kopie einer Leistung eines anderen als eigene regelmäßig um eine Täuschung im Sinne der Schulgesetze, Verordnungen oder Prüfungsordnungen und kann dementsprechend sanktioniert werden – hier gilt beim Abschreiben aus dem Internet das gleiche wie beim Abschreiben vom Nachbarn.
Im Falle von Hausaufgaben, die täuschungsgeneigt sind, d. h. bei denen Begriffe zu erläutern sind, ist bereits die eigene Recherche in den einschlägigen Nachschlagewerken und damit die manuelle Kontrolle ein probates Mittel. Darüber hinaus gibt es (kostenfreie) technische Hilfsmittel in Form von Software, die ein Auffinden von wörtlichen Textübernahmen aus dem Internet erleichtern und die auch Online angeboten werden (vgl. z. B.: Plagscan).
Hintergrund:
Wikipedia und andere Onlinenachschlagewerke sind in aller Regel „frei“, d. h. sie werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, ihr Inhalt darf kostenfrei verwandt, ja sogar kopiert werden. Gleichwohl bewegen sich diese Angebote weder in Bezug auf die Autoren, die für solche Angebote tätig sind, noch in Bezug auf die Nutzer im rechtsfreien Raum. Rechtliche Grundlage sind vielmehr Nutzungsbedingungen, also mit den sonst bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbare Bedingungen, unter denen diese Angebote genutzt werden dürfen.
In aller Regel werden im Rahmen solcher Angebote die Creative Commons, die GNU-Lizenz für freie Dokumentation oder ähnliche Lizenzen verwandt. Zwar wird im Rahmen dieser Lizenzen auf die aus dem Urheberrecht folgenden Rechte weitgehend verzichtet, indes ist diesen Lizenzen in aller Regel die Verpflichtung gemeinsam, dass bei der Verwendung von Inhalten ein Hinweis auf das Angebot oder den Autor, also eine Quellenangabe zu erfolgen hat. Wer diese Nutzungsbedingungen missachtet, kann vom Betreiber des Angebotes hierfür (zivilrechtlich) belangt werden. In der hier in Rede stehenden Fallgestaltung ist diese theoretische Möglichkeit indes von völlig untergeordneter praktischer Relevanz.
Ansatzpunkt einer Ahndung eines solchen Verhaltens kann indes schulrechtliche Vorschrift sein. Die (gesetzliche) Regelung von Schulangelegenheiten fällt nach den Vorschriften der Art. 70 ff des Grundgesetztes in die Zuständigkeit der Bundesländer. Insofern ist in jedem Bundesland die konkrete Rechtsgrundlage für die Ahndung von Täuschungen bzw. Täuschungsversuchen von Schülerinnen und Schülern im Rahmen von schulischen Leistungen eine andere und es mag auch unterschiedliche Möglichkeiten der Ahndung geben.
Allen Regelungen gemeinsam ist jedoch, dass eine Schülerin/ein Schüler, der den Versuch unternimmt, eine Leistung, von der er angibt, diese selbst erbracht zu haben, dies aber nicht den Tatsachen entspricht, eine Täuschungshandlung vornimmt. In einem solchen Falle steht das jeweilige Instrumentarium einer Bewertung bzw. Ahndung eines solchen Verhaltens zur Verfügung.